Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Geschäftszahl

2006/16/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0027 E 22. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Der Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, 1146). Dem Empfänger steht jedoch der Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechendes Beweisanbots dafür.