Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2006

Geschäftszahl

2006/16/0003

Rechtssatz

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 21. März 2002, Rs C-451/99, nicht die Zulassungsverpflichtung, sondern den zu kurzen Zeitraum von nur drei Tagen bis zur inländischen Zulassung nach der Einbringung des Kraftfahrzeuges mit ausländischer Zulassung in das Bundesgebiet als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt. Demnach hatte der Gesetzgeber nach Erlass dieses Urteils eine angemessene Frist für die Zulassung solcher Fahrzeuge zu normieren. Unabhängig von der Frage, welche Frist für die Zulassung eines solchen ins Inland eingebrachten Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gemeinschaftsrechtskonform ist, die Verwendung des Fahrzeuges im Inland beginnt nicht erst mit der Zulassung im Inland, sondern bereits im Zeitpunkt der Einbringung ins Inland. Dieser und nicht der Zeitpunkt der Zulassung im Inland ist nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, KfzStG für die Heranziehung des Beginns der Kfz-Steuerpflicht maßgebend.