Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.2007

Geschäftszahl

2006/15/0371

Rechtssatz

Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden vergleiche den hg Beschluss vom 2. März 2006, 2006/15/0087, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/15/0372