Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.2007

Geschäftszahl

2006/15/0363

Rechtssatz

Ein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer ergibt sich aus Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 ebenso wenig wie aus anderen Bestimmungen des materiellen Steuerrechts. Während Artikel 28, Absatz eins, der in einem Anhang zum UStG zusammengefassten Binnenmarktregelung (BMR) das Finanzamt verpflichtet, Unternehmern im Sinne des Paragraph 2,, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, fehlt eine vergleichbare Bestimmung in Ansehung der Erteilung einer Steuernummer. Steuernummern dienen der Administrierung der Abgabenerhebung vergleiche Paragraphen 84, Absatz 5,, 94 Ziffer 5, Litera b und 109a Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988) und sind nicht Tatbestandselement einer Norm, die für den Steuerpflichtigen eine belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlegt. Insbesondere entfaltet der Vorgang der Erteilung einer Steuernummer keinerlei Bindungswirkung für das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsart. Im Übrigen entspricht es der forensischen Erfahrung, dass auch (reine) Arbeitnehmerveranlagungsbescheide unter einer bestimmten (den Steuerpflichtigen zugeordneten) Steuernummer ergehen.