Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2010

Geschäftszahl

2006/15/0284

Rechtssatz

Die Aufforderung zur Empfängerbenennung kann auch mündlich erfolgen (siehe dazu Ritz, BAO3, Paragraph 162, Tz. 1, mit Hinweis auf die hg. Rechtsprechung). Für die Präzisierung einer schriftlich ergangenen Aufforderung muss Gleiches gelten.