Verwaltungsgerichtshof
20.05.2010
2006/15/0238
Liegen Eingriffe in die ursprüngliche Landschaft vor, die in ihrer Gesamtheit etwa jenen vergleichbar sind, die bei der Herstellung einer Forststraße oder eines landwirtschaftlichen Güterwegs nötig sind, dann kann die Schaffung eines körperlichen Wirtschaftsgutes ("Straße") nicht in Abrede gestellt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1986, 84/15/0128).