Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2006

Geschäftszahl

2006/15/0223

Rechtssatz

Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Freiheitsstrafe auf die Umstände des Einzelfalles, wie insbesondere auf das Ausmaß der Schuld Bedacht zu nehmen. Die Verhängung des gesetzlichen Höchstmaßes setzt vom Unrechtsgehalt her einen atypischen Ausnahmsfall voraus vergleiche Fellner, Finanzstrafgesetz, Paragraph 20, Tz 8). Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer (konkret oder gar abstrakt denkbaren) maximalen Geld- bzw. Wertersatzstrafe orientiert werden, weil - anders als für die Geld- oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt vergleiche Fellner, a. a.O.).