Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.2008

Geschäftszahl

2006/15/0219

Rechtssatz

Paragraph 295 a, BAO ist ein Verfahrenstitel zur Durchbrechung der (materiellen) Rechtskraft von Bescheiden. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass sich aus Abgabenvorschriften die rückwirkende Bedeutsamkeit von nach Bescheiderlassung verwirklichten Sachverhaltselementen ergibt. Es normieren also die materiellen Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung zukommt vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 295 a, Tz 3 f). Sehen Abgabenvorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach Paragraph 295 a, BAO insoweit eine Änderung von Bescheiden möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt.