Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2009

Geschäftszahl

2006/15/0203

Rechtssatz

In Hotelgebäude eingebaute Bäder, Schwimmbecken und Saunaanlagen sind als Teil eines solchen Gebäudes anzusehen vergleiche zu einer ähnlichen Rechtslage das Urteil des BFH in BStBl römisch II 1974, 132). Die hier in Rede stehende Investition betrifft sohin das Gebäude selbst vergleiche zur Beurteilung, ob ein Gebäude im Sinne des Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG 1988 vorliegt, die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2006/15/0156, und vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152) und nicht einen selbständigen Bestandteil desselben.