Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2010

Geschäftszahl

2006/15/0200

Rechtssatz

Kunstwerke sind grundsätzlich nicht abnutzbar. Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach Paragraph 8, Absatz 4, EStG 1988 für sich allein macht ein Wirtschaftsgut nicht zu einem solchen, das der Absetzung für Abnutzung unterliegt. Folglich kann in Bezug auf Bilder und Statuen keine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden.