Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2008

Geschäftszahl

2006/15/0171

Rechtssatz

Das Gesetz unterscheidet zwischen Beihilfen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 und Beihilfen, die auch der Finanzierung des Lebensunterhaltes des Wissenschafters dienen, nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 vergleiche Hofstätter/Reichel, Tz 7.1 und 7.2 zu Paragraph 3, EStG 1988). Eine Beihilfe, die den Lebensunterhalt des Wissenschafters finanzieren soll, ist nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, EStG 1988 nur dann steuerfrei, wenn sie für eine Tätigkeit im Ausland, die der Wissenschaft oder der Forschung (oder der Kunst) dient, gewährt wird vergleiche Doralt, EStG7, Paragraph 3, Tz 25). Durch diese Differenzierung soll Wissenschaftern ein vorübergehender Auslandsaufenthalt nahe gelegt werden; zudem ist ein Auslandsaufenthalt typischerweise mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die Regelung erweist sich daher als durchaus sachgerecht.