Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2008

Geschäftszahl

2006/15/0169

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde bei dem in Rede stehenden Pkw Mercedes Benz 220 S 400 CDI eine Angemessenheitsprüfung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 vorgenommen hat, ist das nicht rechtswidrig. Eine Angemessenheitsprüfung hätte nur dann nicht stattfinden dürfen, wenn es sich bei diesem Pkw nach der Verkehrsauffassung um einen solchen der gängigen Mittelklasse (Grundmodell) handeln würde. Die Angemessenheitsprüfung hat auch bei Leasingfahrzeugen stattzufinden vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Paragraph 20, Tz. 4 Punkt 1.2., sowie die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 1996, 93/13/0014, und vom 6. Juli 2006, 2003/15/0118). Ob die Ausgaben auf Grund eines "Operating-Leasing-Vertrages" oder eines "Finanzierungs-Leasing-Vertrages" getätigt werden, ist für die Vornahme der Angemessenheitsprüfung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 nicht von Bedeutung.