Verwaltungsgerichtshof
20.02.2008
2006/15/0161
Bei Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, haben die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Auslegung im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der (gemeinschaftsrechtlichen) Richtlinie vorzunehmen (Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung; vergleiche EuGH vom 8. Oktober 1987, Rs. 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969). Beim Verständnis der "regelmäßig" mit einer (Haupt-)Beherbergungsleistung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, UStG 1994 "verbundenen Nebenleistung" kommt daher im Rahmen des gegebenen Interpretationsspielraumes auch dem Umstand Bedeutung zu, dass gemeinschaftsrechtlich lediglich von Beherbergungsleistungen die Rede ist.