Verwaltungsgerichtshof
20.02.2008
2006/15/0161
Da unselbständige Nebenleistungen bereits nach allgemeinen Grundsätzen das Schicksal der Hauptleistung teilen, bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, UStG 1994 auf alle Leistungen, die wirtschaftlich als Nebenleistung zur Beherbergung angesehen werden können vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 10,, Rz. 73).