Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2008

Geschäftszahl

2006/15/0161

Rechtssatz

Da unselbständige Nebenleistungen bereits nach allgemeinen Grundsätzen das Schicksal der Hauptleistung teilen, bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, UStG 1994 auf alle Leistungen, die wirtschaftlich als Nebenleistung zur Beherbergung angesehen werden können vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 10,, Rz. 73).