Verwaltungsgerichtshof
20.02.2008
2006/15/0161
GRS wie 97/14/0133 E 19. März 2002 VwSlg 7694 F/2002 RS 6 (hier nur erster und zweiter Satz)
Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Das ist zu bejahen, wenn die Leistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt. Ob mehrere Leistungen eine Einheit bilden, ist anhand der Leistungen zu beurteilen und nicht anhand des Entgelts (Hinweis E 27.8.1990, 89/15/0128).