Verwaltungsgerichtshof
06.07.2006
2006/15/0157
Der Abgabepflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert wird (Hinweis E 20. Jänner 1993, 92/13/0215). Es ist daher unerheblich, dass das Finanzamt nicht über den Fristverlängerungsantrag entschieden hat, sondern gemäß Paragraph 275, BAO vorgegangen ist und zur Begründung ausgesprochen hat, dass die für die Behebung der Mängel der Berufung gesetzte Frist mit dem im Mängelbehebungsauftrag genannten Tag geendet hat.