Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Geschäftszahl

2006/15/0150

Rechtssatz

Eine Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage macht einen Bescheid noch nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2006, 2002/17/0164).