Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2008

Geschäftszahl

2006/15/0143

Rechtssatz

Entgelt von dritter Seite liegt nur vor, wenn die Zahlung des Dritten für eine bestimmte Leistung erbracht worden ist vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 4, Tz 109).