Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2008

Geschäftszahl

2006/15/0129

Rechtssatz

Ziel der Sozialhilfe, die früher - aber auch noch im Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, UStG 1994 - als allgemeine Fürsorge bezeichnet wurde, ist es, jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Es findet im Einzelfall eine Bedürftigkeitsprüfung statt, auf den Grund der Bedürftigkeit kommt es nicht an. Nach dem SHG besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die den Lebensbedarf für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten (Paragraph 4, SHG). Zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes werden Geldleistungen zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung gewährt (Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit.). Nach Paragraph 13, SHG haben jene Personen Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Der Hilfeempfänger ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen. Das Pflegegeld hat hingegen den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abzugelten. Auf die Bedürftigkeit der pflegebedürftigen Person kommt es im Gegensatz zu Leistungen nach dem SHG nicht an. Andere Leistungen als das pauschale Pflegegeld sehen die Pflegegesetze nicht vor. Eine von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, UStG 1994 geforderte "Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe" kann somit zwar nach dem SHG, nicht jedoch nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1993,) oder dem Bundespflegegesetz erfolgen, weil diese die Übernahme der Kosten oder Restkosten einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht vorsehen. Dazu kommt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Befreiungsbestimmung am 1. Jänner 1985 Pflegegeldgesetze nicht in Kraft waren, sondern erst Jahre später, nämlich 1993 erstmalig in Kraft getreten sind.