Verwaltungsgerichtshof
12.12.2007
2006/15/0123
GRS wie 93/15/0095 E 18. Mai 1995 RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtichen Eigentum sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluß Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (Hinweis: E 12.2.1986, 84/13/0034, VwSlg 6073/1986).