Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Geschäftszahl

2006/15/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/14/0115 E 25. Februar 1997 VwSlg 7165 F/1997 RS 1 (hier nur erster und dritter Satz; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Tatbestandsmerkmal der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1972 ist eine nachhaltige Betätigung. Die hiefür erforderliche Wiederholungsabsicht ist aus den objektiven Umständen zu erschließen. Dabei liegt eine nachhaltige Tätigkeit bereits vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse vorgenommen werden (Hinweis E 13.9.1989, 88/13/0193).