Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.2008

Geschäftszahl

2006/15/0116

Rechtssatz

Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird vergleiche Atzmüller/Mayr, RdW 646 aus 2004,), die Konvertierung stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Verbindlichkeitstausch dar, der auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner zu einer Gewinnrealisierung führen müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass in der bloßen mit dem bisherigen Schuldner getroffenen Vereinbarung, eine bestehende Verbindlichkeit in einer anderen Währungseinheit zurückzuzahlen, kein Erwerb eines "anderen Wirtschaftsgutes" liegt.