Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.2008

Geschäftszahl

2006/15/0116

Rechtssatz

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ist das Zufließen der Betriebseinnahmen und das Abfließen der Betriebsausgaben maßgeblich. Hingegen bleiben Forderungen und Schulden außer Betracht. Teilwertabschreibungen sind dieser Gewinnermittlungsart fremd. Aus dem System der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben sich gegenüber jenem des Betriebsvermögensvergleiches unterschiedliche Periodenergebnisse. Der Totalgewinn muss aber bei beiden Gewinnermittlungsarten grundsätzlich ident sein (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 4, Tz. 19 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung, sowie Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 4, Absatz 3, Tz. 3).