Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2008

Geschäftszahl

2006/15/0085

Rechtssatz

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen den nachträglich gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 eine Berufung vom 27. Jänner 1998 eingebracht hatte, über die bei Erlassung des geänderten Bescheides am 29. Dezember 2004 noch nicht entschieden war. Gemäß Paragraph 274, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, galt die Berufung vom 27. Jänner 1998 damit auch gegen den gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderten Bescheid gerichtet. Einer neuerlichen Berufung bedurfte es damit von vornherein nicht. Bringt die Partei dessen ungeachtet gegen den nachträglich geänderten Bescheid eine Berufung ein, so liegt insofern lediglich ein ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen (gemäß Paragraph 274, BAO als auch gegen den neuen Bescheid gerichtet geltenden) Berufung vor vergleiche die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 1992, 92/14/0121, und vom 27. März 1996, 95/13/0264, VwSlg 7085 F/1996).