Verwaltungsgerichtshof
04.03.2009
2006/15/0071
GRS wie 98/15/0172 E 7. Juni 2001 RS 1
(hier nur erster Satz)
Der wissenschaftliche Lehr- und Forschungsbetrieb an universitären Einrichtungen des Bundes oder von diesem gerade für diese Zwecke errichteter Körperschaften des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit. Dabei ist es nicht schädlich, dass das Studienangebot auf postgraduale Universitätslehrgänge abstellt. Der Charakter des Studienangebotes - so etwa die Frage, ob es sich hierbei um (ausschließlich) postgraduale Module handelt - ist hiefür ohne Belang. Die Abhaltung des in Paragraph 3, DUK-G normierten Studienangebotes sowie die wissenschaftliche Forschung an den eingerichteten Abteilungen zählen zu jenen Aufgaben, welche der Donau-Universität Krems durch den Bundesgesetzgeber ausdrücklich zugewiesen worden sind. Sie bilden somit jenen Tätigkeitsbereich der Donau-Universität Krems, der auf Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben gerichtet ist.