Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2008

Geschäftszahl

2006/15/0059

Rechtssatz

Bei Verbindlichkeiten handelt es sich um "Forderungen mit umgekehrten Vorzeichen". Der Verbindlichkeit auf Seiten des Schuldners entspricht die Forderung auf Seiten des Gläubigers. Mayr (Gewinnrealisierung, 2001, 41) spricht in diesem Zusammenhang von der "zwingenden zeitlichen Harmonie in den Bilanzen" der Vertragspartner. Im Zinsgeschäft hat der Kapitalgeber die Zinsen regelmäßig über die Laufzeit des Rechtsverhältnisses verteilt als Ertrag (Forderung) zu erfassen. Entsprechendes gilt für den Kapitalnehmer. Der von ihm zu zahlende Zins ist definitionsgemäß Entgelt für die zeitbezogene Nutzungsüberlassung. Der Kapitalgeber erbringt seine Leistung gedanklich in jeder Sekunde während des Bestehens des Rechtsverhältnisses vergleiche Göth, Bilanzrecht der Kreditinstitute, Band römisch eins, 289).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/15/0058 E 25. Juni 2008

2008/15/0082 E 25. Juni 2008