Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Geschäftszahl

2006/15/0038

Rechtssatz

Mit der Frage, welcher Ort bei Taxilenkern als Dienstort anzusehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 18. Februar 1976, 67/75, VwSlg 4940 F/1976, auseinandergesetzt und dazu die Ansicht vertreten, dass die schon in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1967 (einer Vorgängerbestimmung des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988) angeführten Beispiele ("Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw."), erkennen lassen, dass als Dienstort der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen ist. Werden Taxichauffeure ausschließlich von einem bestimmten Standort aus tätig (im damaligen Beschwerdefall beim Flughafen Schwechat), stellt diese ständige Einsatzstelle "den zentralen Mittelpunkt ihres tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens" dar. Ob die einzelnen Fahrten der Chauffeure von Schwechat aus und zurück zum Flughafen als Dienstreise iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1967 aufzufassen sein könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausdrücklich dahingestellt sein lassen, weil auf Grund der von der belangten Behörde aus den Aufzeichnungen des damaligen Beschwerdeführers für den in Frage stehenden Zeitraum getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die einzelne Reisebewegung nie länger als drei Stunden gedauert hat und daher auch schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung von Tagesgeldern an die Taxichauffeure nicht gegeben waren. In jüngeren Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beurteilung eines Ortes als (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers nicht vom Vorhandensein fester örtlicher Einrichtungen des Arbeitgebers an einem solchen Ort abhängt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, 94/13/0253). Im Erkenntnis vom 19. März 2002, 99/14/0317, hat der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde zugestimmt, wonach das gesamte Ortsgebiet von Wien als einheitlicher Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen werden kann und hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden muss. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ein mehrmals täglich befahrenes "Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit" als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit beurteilt vergleiche das Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, 94/13/0101, sowie mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 31 und 32 zu Paragraph 26,). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall einer Fahrtätigkeit, die in der Durchführung von Behindertentransporten im Gemeindegebiet von Wien bestanden hat, Wien als regelmäßigen Mittelpunkt der Tätigkeit und damit als Dienstort im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 angesehen hat.