Verwaltungsgerichtshof
22.11.2006
2006/15/0033
Aus einer Betriebsunterbrechung allein kann nicht abgeleitet werden, es liege kein Betriebserwerb vor, weil eine tatsächliche Betriebsunterbrechung nicht notwendig darauf zurückzuführen sein muss, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen mangels entsprechenden Erwerbs erst angeschafft werden mussten.