Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Geschäftszahl

2006/15/0027

Rechtssatz

Nach Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG in Verbindung mit Paragraph 78, Tiroler Landesabgabenordnung ist, falls der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Mit der Löschung verliert die Gesellschaft ihre organschaftliche Vertretung. Die Funktion der Liquidatoren ist erloschen. Ihre Legitimation lebt von selbst für keine Rechtshandlung auf vergleiche Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Tz. 7 und 8 zu Paragraph 93,).