Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Geschäftszahl

2006/15/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0170 E 25. Jänner 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Unberechtigt ist die Ansicht, die Normverbrauchsabgabe als solche sei gemeinschaftsrechtswidrig, berechtigt ist hingegen das Vorbringen, der in der dem Abgabepflichtigen vorgeschriebenen Abgabe enthaltene 20 %ige Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 6, NoVAG verstoße gegen Gemeinschaftsrecht (Hinweis EuGH-Urteil vom 29. April 2004, C - 387/01, Weigel; E des VwGH vom 25. Mai 2005, 2004/15/0061).