Verwaltungsgerichtshof
21.09.2006
2006/15/0025
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 entscheidend, wer derartige Fahrzeuge im Inland verwendet. Die kumulative Erfüllung der Voraussetzung, dass das Fahrzeug auch von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht (das heißt physisch über die Staatsgrenze gebracht) wird, ist demnach nicht von Bedeutung. Dies entspricht auch dem Telos von Paragraph 82, Absatz 8, leg.cit., weil es andernfalls durch das bloße Überstellen des Fahrzeuges in das Bundesgebiet durch eine Person, die über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfügt, möglich wäre, die inländische Zulassungspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung zu umgehen. Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des Paragraph 82, Absatz 8, leg.cit. in der hier anzuwendenden Fassung offensichtlich davon ausgegangen, dass die Einbringung jedenfalls für jene Person(en) erfolgt, die das Fahrzeug sodann im Bundesgebiet verwendet bzw. verwenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, 95/11/0378, sowie Gurtner/Herger, SWK 2005, 543ff).