Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2006

Geschäftszahl

2006/14/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0039 E 31. Mai 2000 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen der steuerlich bedeutsame Sachverhalt seine Wurzeln im Ausland hat, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Insb gilt dies in Fällen, in denen wie etwa von den Schweizer Behörden eine Rechtshilfe in Abgabensachen nicht entsprechend geleistet wird.

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

2002/14/0056 B 17. November 2004

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62004CJ0290 3. Oktober 2006

Besprechung in:

SWI 1/2007, S 17-30;