Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2006

Geschäftszahl

2006/14/0109

Rechtssatz

Gem Paragraph 98, Ziffer 6, EStG besteht beschränkte Steuerpflicht, wenn die zur Nutzung überlassenen Rechte "in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden". Dass diese "inländische Betriebsstätte" eine solche des Beziehers der Einkünfte sei, setzt das Gesetz nicht voraus. Es genügt daher im Beschwerdefall zur Begründung der inländischen beschränkten Steuerpflicht, dass N als Fotomodell die hergestellten Fotos und Images einer in Österreich ansässigen Gesellschaft (mit inländischer Betriebsstätte) zur Verwertung überlassen hat vergleiche das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1955, 581/53, VwSlg 1285 F/1955). Als inländische Betriebsstätte, in welcher die Verwertung der überlassenen Rechte erfolgt, ist daher die Betriebsstätte der im Inland ansässigen Abgabepflichtigen, der gegenüber sich N gegen Einräumung einer Gegenleistung zu zwei Fotoshooting- und PR-Terminen im Großraum Wien bzw in Paris und zur Einräumung entsprechender Rechte an den Fotos verpflichtet hat, selbst anzusehen vergleiche auch das hg Erkenntnis vom 21. Februar 1964, 2007/63, VwSlg 3031 F/1964), wobei für die Begründung der beschränkten Steuerpflicht gem Paragraph 98, Ziffer 6, EStG unerheblich ist, ob die hergestellten Fotos und Images nur im Inland oder auch im Ausland verbreitet werden. Für die Begründung der Steuerpflicht ist auch nicht entscheidend, in welcher von mehreren inländischen Betriebsstätten die Verwertung erfolgt bzw wie sich diese auf mehrere inländische Betriebsstätten aufteilt. Im Beschwerdefall sind daher die von N als Fotomodell für die Zustimmung zur Verwendung der hergestellten Fotos und Images bezogenen Einkünfte als solche aus der Vermietung von Rechten iSd Paragraphen 28, in Verbindung mit 98 Ziffer 6, EStG anzusehen.

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

2002/14/0056 B 17. November 2004

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62004CJ0290 3. Oktober 2006

Besprechung in:

SWI 1/2007, S 17-30;