Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2006

Geschäftszahl

2006/14/0109

Rechtssatz

Der Ansicht, dass zu den von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG erfassten Rechten nur schriftstellerische, künstlerische und gewerbliche Urheberrechte und allenfalls auch gewerbliche Erfahrungen zählten, nicht jedoch die bloße Zurverfügungstellung des Rechts auf Nutzung des Namens und der Fotos, kann nicht gefolgt werden. Aus Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG ergibt sich nämlich keine Einschränkung des Tatbestandes auf Urheberrechte und gewerbliche Erfahrungen. Zum einen enthält Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG ersichtlich nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "(...) insbesondere aus (...)"), woraus sich ergibt, dass neben den ausdrücklich erwähnten auch andere Rechte von der Bestimmung erfasst sind. Zum anderen spricht Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG u.a. von schlichten "Berechtigungen", bei gleichzeitiger Unterlassung eines Hinweises auf deren Gewerblichkeit. Auch aus dieser terminologischen Abgrenzung der "Berechtigungen" von den ebenfalls in dieser Gesetzesstelle angesprochenen "gewerblichen Schutzrechten" und "gewerblichen Erfahrungen" ergibt sich, dass zu den Rechten iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG auch Rechte am Namen eines Fotomodells und das Recht an Fotoaufnahmen von einem Fotomodell zählen.

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Ausgesetztes Verfahren:

2002/14/0056 B 17. November 2004

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62004CJ0290 3. Oktober 2006

Besprechung in:

SWI 1/2007, S 17-30;