Verwaltungsgerichtshof
25.06.2007
2006/14/0107
Wie der EuGH im Urteil vom 6. April 2006, C-245/04, ausgeführt hat, kann die einzige innergemeinschaftliche Warenbewegung nur einer der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen zugeordnet werden. Welche dies ist, hat der EuGH offen gelassen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann daraus gefolgert werden, dass das Gemeinschaftsrecht nicht zu einer bestimmten Zuordnung zwingt. Auch das UStG 1994 sieht (anders als Paragraph 3, Absatz 6, des deutschen UStG 1997) keine diesbezüglichen Zuordnungsregeln vor.
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
99/14/0244 B 26. Mai 2004
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62004CJ0245 B 6. April 2006