Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2007

Geschäftszahl

2006/14/0107

Rechtssatz

Wie der EuGH im Urteil vom 6. April 2006, C-245/04, ausgeführt hat, kann die einzige innergemeinschaftliche Warenbewegung nur einer der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen zugeordnet werden. Welche dies ist, hat der EuGH offen gelassen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann daraus gefolgert werden, dass das Gemeinschaftsrecht nicht zu einer bestimmten Zuordnung zwingt. Auch das UStG 1994 sieht (anders als Paragraph 3, Absatz 6, des deutschen UStG 1997) keine diesbezüglichen Zuordnungsregeln vor.

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

99/14/0244 B 26. Mai 2004

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62004CJ0245 B 6. April 2006