Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2007

Geschäftszahl

2006/14/0107

Rechtssatz

Die innergemeinschaftliche Güterbewegung kann direkt mit der Ausführung der Lieferung verbunden sein (Beförderung oder Versendung) oder ihr folgen (Abholfälle). Das ergibt sich aus Artikel 28 a, Absatz 3, der 6. EG-RL, wonach auch der Erwerber die Beförderung oder Versendung vornehmen kann vergleiche Ruppe, UStG3, Tz. 15 zu Artikel eins,).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

99/14/0244 B 26. Mai 2004

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62004CJ0245 B 6. April 2006