Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2006

Geschäftszahl

2006/14/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0090 E 29. Oktober 2003 RS 5

(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage der subjektiven Richtigkeit der Bilanz kann allenfalls in jenen Fällen Bedeutung haben, in denen es um "Umstände" oder "Verhältnisse" geht, welche am Bilanzstichtag bereits vorlagen, dem Steuerpflichtigen aber bis zur Bilanzerstellung noch nicht bekannt waren, und welche ein gewissenhafter Abgabepflichtiger bei Anwendung der nötigen Sorgfalt auch nicht kennen musste. Angesprochen sind in diesem Zusammenhang ausschließlich Sachverhaltselemente.