Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2006

Geschäftszahl

2006/14/0106

Rechtssatz

Eine Rückstellung darf gewinnmindernd nur für das Jahr gebildet werden, in dem der Aufwand wirtschaftlich verursacht ist. Entscheidend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag, wobei auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Bilanzerstellung abzustellen ist vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, römisch III B, Tz 70 f zu Paragraph 9,, mwN).