Verwaltungsgerichtshof
26.07.2006
2006/14/0106
Eine Rückstellung darf gewinnmindernd nur für das Jahr gebildet werden, in dem der Aufwand wirtschaftlich verursacht ist. Entscheidend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag, wobei auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt der Bilanzerstellung abzustellen ist vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, römisch III B, Tz 70 f zu Paragraph 9,, mwN).