Verwaltungsgerichtshof
26.07.2006
2006/14/0106
Der Verwaltungsgerichtshof ist stets von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff ausgegangen und hat als Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung in seiner Rechtsprechung regelmäßig verlangt, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft, somit mit größter Wahrscheinlichkeit, droht vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 7. August 2001, 97/14/0066, vom 26. Mai 2004, 2000/14/0181, und vom 13. April 2005, 2001/13/0122).