Verwaltungsgerichtshof
26.07.2006
2006/14/0016
Dass es sich bei der Anschaffung der in Rede stehenden Liegenschaft, deren betriebliche Notwendigkeit im Verwaltungsverfahren auch näher geschildert wurde, um eine Fehlmaßnahme gehandelt hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Damit durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert der erworbenen Liegenschaft entsprachen, in dem auch der Wert, den ein Wirtschaftsgut für den Betrieb hat, zum Ausdruck kommt, und den der Erwerber des ganzen Betriebes im Sinne der Erwerbsfiktion des Paragraph 6, Ziffer eins, EStG 1988 auch für dieses Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dieser Zusammenhangswert einzelner Wirtschaftsgüter im betrieblichen Gefüge bedingt auch, dass der Teilwert wesentlich vom Einzelveräußerungspreis (gemeinen Wert) oder Verkehrswert eines Wirtschaftsgutes abweichen kann.