Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.2006

Geschäftszahl

2006/14/0008

Rechtssatz

Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Haftenden läge beispielsweise vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten, wobei es der Behörde allerdings auch nur zumutbar ist, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides zur Befriedung des Gläubigers verwertbares Vermögen zu greifen. Forderungen, die nur "mit einem entsprechenden Nachdruck" einbringlich gemacht werden können, zählen grundsätzlich nicht zu einem derart verwertbaren Vermögen (Hinweis E 22. September 2000, 98/15/0148; E 25. September 2001, 96/14/0057).