Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2007

Geschäftszahl

2006/13/0178

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund für eine Beurteilung, dass der Beschwerdeführer von der am Donnerstag, dem 21. September 2006, erfolgten Hinterlegung erst am Montag, dem 25. September 2006, sohin vier Tage später, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte, um innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Da somit der Tatbestand des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG nicht erfüllt ist, galt der am 21. September 2006 hinterlegte Bescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist am Donnerstag, dem 21. September 2006 als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG). (Hier: Der Beschwerdeführer trug vor, er sei an jenem 21. September und dann bis einschließlich 24. September ortsabwesend gewesen und habe erst bei seiner Rückkehr zur Abgabestelle am 25. September Kenntnis von der Hinterlegung erlangt. Er vertrat die Ansicht, dass er wegen dieser Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können, weshalb die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, am 26. September 2006, wirksam geworden sei.)