Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.2008

Geschäftszahl

2006/13/0172

Rechtssatz

Wie im Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2004/13/0124, näher ausgeführt, ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass dem vom Mieter dem Vermieter gewährten zinsenlosen Darlehen im Umfang des dadurch verschafften Zinsengewinns - mietzinserhöhender - Entgeltcharakter zukommt. Von daher liegt ein geldwerter Vorteil im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins und 2 EStG 1988 vor, was schon im Hinblick auf Paragraph 5, der zu Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988 ergangenen Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, (in der genannten Verordnungsbestimmung finden sich Bewertungsregeln über die "Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen") keiner weiteren Erörterung bedarf.