Verwaltungsgerichtshof
04.06.2008
2006/13/0172
Ob Hilfsbedürftigkeit iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 vorliegt, ist von den Abgabenbehörden zu beurteilen. Sie ist dann anzunehmen, wenn weder Einkommen noch Vermögen des Steuerpflichtigen noch beides zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0034). Ist wie im gegenständlichen Fall jedenfalls aus einkommensteuerrechtlicher Sicht zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer Gesamteinkünfte bezog, die deutlich über dem für ihn geltenden Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, GSVG liegen (für das Streitjahr 630,92 EUR monatlich), so kann von einer derartigen Hilfsbedürftigkeit - damit von Steuerfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 - hier nicht ausgegangen werden. Insofern geht der Verweis auf gegenteilige Meinungen im Schrifttum, wonach die Ausgleichszulage steuerfrei sei (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch (1993), Paragraph 3, Tz 10.2; vergleiche auch Jakom/Laudacher EStG Paragraph 3, Rz 5), ins Leere, weil dort erkennbar nicht auf vergleichbare richtsatzüberschreitende Gesamteinkünfte abgestellt wird vergleiche im Übrigen auch die von den bisher genannten Literaturstellen abweichende Ansicht von Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer römisch III A Paragraph 3, Tz 6.3; zur Frage nicht ausdrücklich Stellung nehmend Doralt, EStG11, Paragraph 3, Tz 8).