Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2008

Geschäftszahl

2006/13/0167

Rechtssatz

Die Bemessungsverjährung betrifft nur das Recht zur Festsetzung von Abgaben, sodass Feststellungsbescheide ohne Bedachtnahme auf Verjährungsvorschriften erlassen werden können vergleiche z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 207, Tz 7 f, und etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, 2006/14/0018).