Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2009

Geschäftszahl

2006/13/0128

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz eins, UStG 1994 findet gemeinschaftsrechtlich Entsprechung in der Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, der im Beschwerdefall noch maßgebenden 6. EG-RL, 77/388/EG, in der angeordnet wird, dass als Lieferung eines Gegenstandes die Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Die Ausdrücke, die nach der 6. EG-RL die steuerbaren Umsätze definieren, haben sämtlich objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar vergleiche z.B. das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2006, C- 255/02, Halifax, Randnr. 56). Bei der Feststellung, ob ein Umsatz eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Umsatz ausschließlich zur Erlangung eines Steuervorteils getätigt wurde vergleiche z.B. das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2006, C-223/03, University of Huddersfield, Randnr. 51).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/13/0129 E 25.02.2009

2006/13/0130 E 25.02.2009

2006/13/0131 E 25.02.2009

2006/13/0132 E 25.02.2009

2006/13/0133 E 25.02.2009

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130128.X03