Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.2007

Geschäftszahl

2006/13/0126

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, gilt der Grundsatz der "Zeitbezogenheit der Abgabengesetze" auch im Regelungsbereich des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist daher anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (Hinweis E vom 24. Oktober 2000, 95/14/0119, und daran anschließend E vom 21. Februar 2001, 96/14/0139, vom 27. März 2002, 2000/13/0104, vom 24. September 2002, 96/14/0125, und vom 29. September 2004, 2000/13/0103). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es demgegenüber nicht an.