Verwaltungsgerichtshof
11.11.2008
2006/13/0124
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Liebhaberei-VO objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, 2004/15/0038).
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130124.X03