Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Geschäftszahl

2006/13/0092

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, weshalb als Beiträge zum Unterhalt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG nur solche gelten sollten, die gesetzlich geschuldet sind. Eine solche Bedeutung ist der Bestimmung nicht beizumessen. Sie ist in ihrem Regelungszusammenhang dahingehend auszulegen, dass die durch die Anstaltspflege bedingte Abwesenheit des Kindes nicht anspruchsschädlich ist, wenn die Familienbeihilfe dem Kind trotz der räumlichen Trennung zur Gänze zugute kommt. Ein Anspruch auf Geldunterhalt spielt in diesem Zusammenhang einer "weiter gefassten" Definition der Haushaltszugehörigkeit vergleiche 114 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 4) ebenso wenig eine Rolle wie bei Haushaltszugehörigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz 5, erster Satz FLAG.