Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Geschäftszahl

2006/13/0092

Rechtssatz

Zu erwähnen ist die negative Voraussetzung in Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FLAG, wonach volljährigen Vollwaisen, deren Anspruch sich auf eine Behinderung stützen soll, der Anspruch auf Familienbeihilfe nur zusteht, wenn sie sich "in keiner Anstaltspflege befinden". Zu dieser Voraussetzung, die kraft Verweisung in Paragraph 6, Absatz 5, FLAG auch in den dort geregelten Fällen zu beachten wäre, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine "Anstaltspflege" nur anzunehmen ist, "wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird" vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2004, Zl. 2003/13/0162, m.w.N.). In den Fällen des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG wird diese negative Voraussetzung - dem Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 95/13/0007, zufolge - daher nicht zum Tragen kommen. Im vorliegenden Fall ist der von der belangten Behörde ins Treffen geführte "Zusammenhang" der anzuwendenden Vorschriften ein völlig anderer. Zu beurteilen sind die Voraussetzungen eines Anspruches, den das Gesetz gerade für den Fall einräumt, dass sich ein Kind in "Anstaltspflege" befindet. Ist ein in Anstaltspflege (Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FLAG) befindliches Kind Vollwaise oder gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FLAG einer Vollwaisen gleichgestellt, so hat es (im Fall des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG: jedenfalls auch) gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Für ein in Anstaltspflege (Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG) befindliches Kind kann eine Person gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG aber Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie in zumindest gleicher Höhe zu den Kosten des Unterhalts des Kindes beiträgt. Beide Bezugnahmen auf ständige "Anstaltspflege" wurden durch dieselbe Novelle in das Gesetz eingefügt vergleiche dazu 114 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 5). In dem zuletzt genannten Zusammenhang kann dessen ungeachtet schon dem Begriff der "Anstaltspflege" nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie - nach der zitierten Rechtsprechung - in Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FLAG, widrigenfalls der Anspruch nach Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG nach der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung (mangels verbleibenden Anspruchs auf Geldunterhalt bei voller Unterhaltsdeckung durch die Anstaltspflege) wohl nie und nach einer nicht nur gesetzlich geschuldete Beiträge zum Unterhalt berücksichtigenden Auffassung gerade dann nicht bestehen könnte, wenn die Kosten der Unterbringung nicht von der "öffentlichen Hand" getragen werden (weil diesfalls keine Anstaltspflege vorläge).